Wählerlisten

Die Frist für die Einsicht in die Wählerlisten lief vom 6. bis zum 21. April 2023. Anträge und Einsprüche im Zusammenhang mit den Wählerlisten konnten bis zum 28. April 2023 beim Wahlausschuss eingereicht werden. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis zum 8. Oktober 2023 nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach dem 28. April 2023 entstanden ist (§ 9 Absatz 5 der Wahlordnung).